Wer hätte gedacht, dass man ein auf den ersten Blick trocken wirkendes Thema so interessant darstellen kann?
Der Referent Dr. Peter Meinecke, der nicht nur in Deutschland zu diesem Thema promoviert, sondern auch jeweils einen Master of Laws („LL.M.“) der Universitäten UC Berkeley und Liechtenstein erworben sowie ein Buch über die Unternehmensnachfolge mit Hilfe von Stiftungen publiziert hat, ist ein ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet und vermochte die Zuhörer mit seinem Vortrag über das deutsche Stiftungsrecht mit Exkursen in die Schweiz und Liechtenstein so zu fesseln, dass die sich dem Referat anschließende angeregte Frage- und Diskussionsrunde mit leichtem Bedauern zugunsten des Abendessens beendet wurde.
Wer sein Vermögen in eine Stiftung nach deutschem Recht einbringen will, sollte sich nach Meineckes sehr prägnanter Metapher darüber bewusst sein, dass dadurch „eine Rakete gezündet wird“, deren nachträgliche Flugbahnkorrektur nur mit nicht unerheblichem Aufwand möglich ist.
Die Stiftungsrechte der Schweiz und Liechtensteins sind dem deutschen Recht in vielen ähnlich, weisen aber durchaus eigene Fallstricke aus – umso mehr gilt dies in dem Fall, in dem deutsche Stifterinnen und Stifter „ihre“ Stiftung im Ausland gründen.
Fazit: Wer eine Stiftung gründen will, sollte dies nicht nur aus steuerlichen Motiven tun und sich vorher eingehend beraten lassen.