​Satzung Schweizerisch-Deutscher Wirtschaftsclub e.V. München

(In der Fassung vom Juli 2018)

 

§ 1
Der nach deutschem Recht gegründete eingetragene Verein führt den Namen „Schweizerisch-Deutscher Wirtschaftsclub e.V.“ (SDW) und hat seinen Sitz in München.

 

§ 2
Der Verein hat folgende Ziele: Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland; Förderung des Erfahrungsaustausches sowohl der Mitglieder des Vereins untereinander, als auch mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.

 

§ 3
Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verein alle geeigneten Mittel einsetzen. Insbesondere wird er Vorträge, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen organisieren und Kontakte zur Presse, zu Behörden und Verbänden und Vereinigungen der Wirtschaft, sowohl in der Schweiz, als auch in der Bundesrepublik Deutschland pflegen.

 

§ 4
Mitglieder des Vereins können – ohne Rücksicht auf Nationalität – natürliche Personen oder Unternehmen werden, welche bereit sind, die in § 2 niedergelegten Zwecke zu fördern.

 

§ 5
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

Mitglieder, die seit zehn Jahren Mitglied des Vereins sind, können auf Vorschlag eines anderen Vereinsmitgliedes zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn sie sich um das Vereinswohl in besonderem Maße verdient gemacht haben und die Mitgliederversammlung dies mit ¾ der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl bestätigt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Ehrenmitgliedschaft auf Antrag eines Mitglieds mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl wieder aberkennen.

Ein Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 6
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von sechs Wochen auf den Schluss eines Kalenderjahres geschehen.

 

§ 7
Ein Mitglied, das mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes mit mindestens ¾ Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

§ 8
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

 

§ 9
Der für die Zielsetzung des Vereins zu erbringende Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Mitgliedsbeitrag muss bis zum 15.3. des jeweiligen Jahres auf das Konto des Vereins in voller Höhe eingegangen sein. Auch dürfen dem Verein keine Kosten bei einer Überweisung aus dem Ausland entstehen. Bei einem Beitritt nach dem 15.3. eines Jahres ist der Mitgliedsbeitrag erst im folgenden Jahr, zusammen mit dem regulären Mitgliedsbeitrag dieses Jahres zu bezahlen.

§ 10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter jeweils einzeln nach außen hin vertreten.

 

§ 12
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dies sollte anlässlich der letzten Veranstaltung vor der Sommerpause sein. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung einer Abschrift der Jahresabrechnung, über die Beschluss gefasst werden soll, durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vorher der Post zu übergeben.

 

§ 13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in der gleichen Weise einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangen.

 

§ 14
Der Vorsitzende des Vorstandes hat bei Durchführung der Mitgliederversammlungen in die Tagesordnung unter dem Punkt „Verschiedenes“ diejenigen Anträge aufzunehmen, die spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

 

§ 15
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Punkte Beschluss gefasst werden, die nach §§ 12 oder 13 mitgeteilt oder nach § 14 rechtzeitig beantragt worden sind. Stimmenthaltungen werden bei Auszählung der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.

 

§ 16
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Revisoren

 

§ 17
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes, das nicht Vorsitzender oder Stellvertreter sein darf, ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und von ihm zu unterzeichnen ist. Die Protokollierung kann vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung auch einem/r Mitarbeiter/in der Geschäftsstelle des Vereins übertragen werden, dem/der damit auch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestattet ist, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen widerspricht.

 

§ 18
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Es sollen möglichst 5 Mitglieder sein. Im Vorstand sollen die schweizerische und deutsche Nationalität möglichst ausgewogen vertreten sein. Außerdem gehört dem Vorstand der jeweils amtierende Amtsrepräsentant des Schweizerischen Generalkonsulats für Bayern (Generalkonsul) ohne gesonderte Wahl als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht bei Beschlussfassungen an.

Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen (persönliche Mitglieder oder

Repräsentanten von Firmenmitgliedern) sein.

 

§ 19
Das einzelne Mitglied des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zu der im zweiten Jahr nach seiner Wahl stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Es übt sein Amt solange aus, bis Neuwahlen erfolgt sind.

Eine aufeinanderfolgende zweimalige Wiederwahl für die Dauer jeweils einer weiteren Amtsperiode ist möglich und zulässig. Nach einer Karenzzeit von einer Vorstandsamtsperiode ist eine erneute Wiederwahl möglich und zulässig. Absatz 1, Satz 2 gilt dann auch für diesen Fall entsprechend. Wählbar sind nur Mitglieder, die dem SDW mindestens seit einem Jahr angehören.

Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich einzeln und in geheimer Wahl durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Übersteigt die Anzahl der Wahlvorschläge die Anzahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder nicht, so kann mit mehrheitlicher Zustimmung der Wahlversammlung die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder einzeln oder im Rahmen eines Gesamt-Wahlvorschlages auch durch mehrheitlichen Akklamationsbeschluss erfolgen. Wahlvorschläge müssen dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Die dem Vorstand rechtzeitig zugegangenen Wahlvorschläge sind den Mitgliedern vor der Wahlversammlung schriftlich bekannt zu machen.

Die Versammlung wählt unter den Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und einen

Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Die schweizerische und deutsche Nationalität soll durch die Person des Vorsitzenden jeweils im Turnus abwechselnd repräsentiert sein. Der Vorsitzende muss persönliches Mitglied des Vereins sein.

 

§ 20
Ein Vorstandsmitglied scheidet während seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wenn es oder die von ihm repräsentierte Firma aus dem Verein ausscheidet oder wenn es auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt wird. Wenn ein Vorstandmitglied sein Amt niederlegt, bleibt es solange im Amt, bis sein Nachfolger für die restliche Amtsperiode das Amt übernimmt.

Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand während der Dauer seiner Amtsperiode wählt die ordentliche Mitgliederversammlung bei Neuwahlen jeweils im Voraus ein Ersatzmitglied für eine evtl. restliche Amtsperiode. Das Ersatzmitglied ist zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht berechtigt, solange es das Amt eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds nicht übernommen hat. Sollte für ein während der Dauer seiner Amtsperiode ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kein Ersatzmitglied nachrücken und die Zahl der Vorstandsmitglieder weniger als 3 betragen, hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der Stellvertreter innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein nachrückendes Vorstandsmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes gewählt wird. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass zwischen der außerordentlichen Mitgliederversammlung und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liegen würde. In diesem Fall hat die Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Bei Ausscheiden des Vorsitzenden aus dem Vorstand bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder per Mehrheitsbeschluss aus ihrer Mitte einen neuen Vorsitzenden für die Zeit bis zur nächsten Neuwahl dieses Mitgliedes des Vorstandes. Dasselbe gilt für den Stellvertreter.

 

§ 21
Die Sitzungen des Vorstandes sind durch den Vorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einzuberufen. Eine Vorstandssitzung ist in jedem Fall innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

 

§ 22
Der Vorstand kann sich zur Erfüllung der organisatorischen Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen. Ist die Geschäftsstelle in den Geschäftsräumen eines Mitgliedes untergebracht, entscheidet der Vorstand durch Beschluss über die Höhe einer dem Mitglied dafür zu gewährenden angemessenen Aufwandsentschädigung. Der Vorstand kann durch Beschluss ein persönliches Mitglied oder den Repräsentanten eines Firmenmitglieds mit dessen Zustimmung zum Leiter der Geschäftsstelle berufen. Der Leiter der Geschäftsstelle ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes berechtigt. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

Der Vorstand kann dem Leiter der Geschäftsstelle durch Beschluss zur Vornahme bestimmter Handlungen Dauer- oder Einzelvollmacht, insbesondere zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs Bankvollmacht erteilen. Erteilte Vollmachten können vom Vorstand durch Beschluss, in dringenden Fällen auch vom Vorsitzenden des Vorstandes alleine, jederzeit widerrufen werden.

Die Übertragung von Aufgaben auf den Leiter der Geschäftsstelle und die Erteilung von Vollmachten entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortung für die Tätigkeit der Geschäftsstelle.

 

§ 23
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 24
Der Vorstand hat den Jahresabschluss des Vereins binnen einer Frist von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch zwei Revisoren, die alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen zu lassen. Die Revisoren können vom Vorstand Auskünfte und Einsicht in Unterlagen verlangen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

 

§ 25
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 26
Ebenfalls eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins beschließt. Wird die Auflösung beschlossen, so ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder weiter zu beschließen, wie das vorhandene Vereinsvermögen verwendet werden soll. Die Abwicklung wird durch den Vorstand vorgenommen.